Stand 01.01.2019
Es wird die steuerliche Förderung des § 3 Nr. 63 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen. Danach sind Beiträge an eine Direktversicherung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Beiträge nach § 40b a.F. EStG (pauschalbesteuerte Versorgung) werden von dem Höchstbetrag abgezogen.
Im Jahre 2019 können maximal 6.432 EUR (monatlich 536 EUR) steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden.
Die späteren Versorgungszahlungen unterliegen gemäß § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte der Lohnsteuer (nachgelagerte Besteuerung). Als Freibeträge gelten der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Nr. 3 EStG) und der – sich verringernde – Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG. Der Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht.
Die von einem Unternehmen oder im Wege einer Entgeltumwandlung finanzierten Aufwendungen für eine Direktversicherung bleiben in der Sozialversicherung bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei.
Die späteren Versorgungsleistungen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen. Dies gilt grundsätzlich, sofern der Leistungsempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Für einen in der privaten Krankenversicherung versicherten Rentner fallen für eine Betriebsrente keine zusätzlichen Beiträge an.
Eine Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen.
Die Entgeltumwandlung wird durch Steuervorteile und Sozialversicherungsersparnisse staatlich gefördert.
Die Besteuerung der späteren Leistungen erfolgt im Rentenbezug mit einem in der Regel deutlich geringeren Steuersatz als im Arbeitsleben.
